Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auszug aus den Auftragsbedingungen
§ 2 Pflichten und Rechte des Beraters
(1) Der Berater wird den ihm erteilten Auftrag nach den Grundsätzen pflichtgemäßer Berufsausübung ausführen. Allein der erteilte Auftrag ist maßgebend für den Umgang der vom Berater zu erbringenden Leistungen. Er ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Angelegenheiten des Mandanten, die ihm bei oder anlässlich der Erledigung seines Auftrages zur Kenntnis gelange, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass ihn der Mandant schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Diese Verschwiegenheitspflicht des Beraters besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Beraters oder seiner Mitarbeiter erforderlich ist. Der Berater ist beispielsweise insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er auch den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung im Versicherungsfall zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Er darf in diesem Zusammenhang auch Unterlagen übergeben. Im Übrigen darf er Dritten Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit nur mit Einwilligung des Mandanten aushändigen.
(3) Die Verpflichtung des Beraters, von seinen gesetzlichen, Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechten Gebrauch zu machen, bleibt unberührt.
(4) Die Tätigkeiten werden aufgrund der vom Mandanten vorgelegten Unterlagen und Auskünfte ausgeübt. Der Berater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen; auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten wird er hinweisen. Eine Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart ist.
(5) Der Berater ist berechtigt, sich bei der Besorgung der ihm anvertrauten Arbeiten fachkundiger Dritter sowie datenverarbeitender Unternehmen zu bedienen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Berater dafür zu sorgen, dass diese ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichten sind. Insbesondere ist der Berater berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten im Sinne des § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(6) Ist wegen der Abwesenheit des Mandanten eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Berater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
(7) Für den Fall, dass der Berater zur Sicherung und Fortentwicklung der Qualität seiner Praxis einem Zertifizierungsverfahren (z.B. nach ISO 9000:2000) unterziehen will, erteilt der Mandant schon heute seine Zustimmung, dass Dritte über die von ihm vorhandenen Daten Kenntnis erhalten, soweit dies erforderlich ist. Das Gleiche gilt auch für die Praxisveräußerung bezüglich des Praxiserwerbers, für die Beschäftigung freier Mitarbeiter, soweit diese gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sowie für die Gründung einer Sozietät oder einer Kapitalgesellschaft seitens des Beraters.
§ 3 Pflichten und Rechte des Mandanten
(1) Der Mandant hat dem Berater sämtliche zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, so dass dem Berater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Er hat notwendige Erklärungen (z.B. Vollständigkeitserklärungen) rechtzeitig abzugeben. Der Mandant ist verpflichtet, die vom Berater übermittelten Mandantenrundschreiben zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Setzt der Berater beim Mandanten in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Mandant verpflichtet, den Hinweisen des Beraters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen.
(3) Er ist verpflichtet und berechtigt, die Programme in dem vom Berater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen unter Berücksichtigung des Copyrights anderer. Der Mandant darf die Programme nicht verbreiten. Der Berater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Mandant hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Berater entgegensteht. Bei Beendigung des Vertrages sind die eingesetzten Programme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen an den Berater unverzüglich herauszugeben bzw. gespeicherte Programme unwiederbringlich zu löschen. Bei Kündigung des Vertrages durch den Berater kann der Mandant jedoch die Programme für einen noch zu vereinbarenden Zeitraum insoweit weiterbenutzen, als dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich ist. Unterlagen des Mandanten sind nach Beendigung des Mandatsverhältnisses beim Berater abzuholen.
(4) Kommt der Mandant mit der Annahme der vom Berater angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt er die ihm obliegende Mitwirkung, so ist der Berater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Beratern den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Beraters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Berater vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
(5) Der Mandant verpflichtet sich , Arbeitsergebnisse des Beraters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben. Das gilt nicht, wenn und soweit derartig Arbeitsergebnisse üblicherweise an Dritte weitergegeben werden. Bei der Weitergabe der Arbeitsergebnisse an einen Dritten ist der Dritte auf die vereinbarten Haftungsbegrenzungen durch den Mandanten schriftlich hinzuweisen.
§ 5 Haftung
(1) Der Berater haftet für eigenes Verschulden und für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, es sei denn, dass im Einzelfall die Haftung durch besondere Vereinbarung ausgeschlossen oder begrenzt wird.
(2) Die Haftung des Beraters für einen fahrlässig verursachten Schaden wird auf einen Betrag von einer Mio. Euro beschränkt (§ 67 a Abs. 1 Nr. 2 StBerG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 der DVStB).
(3) Der Schadenersatzanspruch des Mandanten verjährt gemäß § 68 StBerG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit der Anspruch kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt.
(4) Der Steuerberater haftet gegenüber einem Dritten nur, wenn und insoweit die schriftliche Zustimmung des Beraters zur Weitergabe der Arbeitsergebnisse an den Dritten erteilt wurde.
§ 6 Sonstiges
(1) Andere als die erwähnten Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und der erwähnten Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung.
(3) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(4) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
